VERANSTALTUNGEN

Leitfaden für Vereins- und Straßenfeste

Öffentliche Veranstaltungen wie Vereins- und Straßenfeste werfen für die Verantwortlichen oft eine ganze Reihe von Fragen auf – sei es im Zusammenhang mit der Genehmigung, der Umsetzung erteilter Auflagen, der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes oder dem Umgang mit Störenfrieden. Wie melde ich eine Veranstaltung an, was muss ich beachten, wie verhalte ich mich gegenüber „Störern“?
Das sind wichtige Fragen für die Verantwortlichen und ihre Helfer.
Nehmen Sie rechtzeitig mit den Behörden Kontakt auf. Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen, Ihrer Polizei und der örtlichen Polizeibehörde sorgt für den reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung. Mit diesem Leitfaden wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen im Zusammenhang mit Ihrer Veranstaltung geben.

Zum Leitfaden

Allgemeines zum Brandschutz bei Vereins- und Straßenfeste:

Durch die Lage des geplanten Veranstaltungsortes, die Art der Stände und Dekorationen und die Anzahl der beteiligten Menschen kann die öffentliche Sicherheit gefährdet werden. Deswegen haben Veranstalter Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

  • Löschwasserversorgung: Es sollten genug Hydranten vorhanden sein, die stets frei zugänglich zu halten sind.
  • Flächen für Rettungs- und Feuerwehrwagen: Barrierefreie Zufahrten für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge müssen möglich sein.
  • Entflammbares Material: Stände, Buden, Aufbauten, Zelte und Überdachungen dürfen nicht aus leicht entflammbarem Material bestehen.
  • Dekos: Dasselbe hat für Dekorationen Gültigkeit. Ballone für Dekorationen, als Spielzeug oder als Scherzartikel dürfen nur mit nicht brennbaren Gasen gefüllt werden oder sein.
  • Nutzung vorhandener Baulichkeiten: Die Zweckentfremdung von vorhandenen baulichen Anlagen und Räumen wie Scheunen, Schuppen o.ä. für die Veranstaltung darf nur erfolgen, wenn Gefahren durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt wird.
  • Flucht- und Rettungswege: Es müssen ausreichend Flucht- und Rettungswege vorhanden sein.
  • Feuerstätten, Licht- und Wärmequellen: Feuerstätten, sonstige Licht- und Wärmequellen dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen betrieben werden. Sie sind so auszuführen, aufzustellen und zu betreiben, dass benachbarte Bauteile und Stoffe nicht durch Wärmeleitung, Wärmestrahlung oder durch direkte Glimm-, Funken- oder Flammenwirkung entzündet werden.
  • Elektrische Anlagen: Elektrische Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen.
  • Feuerlöscheinrichtungen: Feuerlöschgeräte in angemessener Zahl sind vom Betreiber aufzustellen.
  • Abfallbehälter: Müllbehälter, die innerhalb von Räumen aufgestellt sind, müssen dicht schließende Deckel besitzen und aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Wenn sie bei Veranstaltungsende geleert werden, sind Müllbehälter aus schwerentflammbaren Stoffen erlaubt. Eine Anhäufung von brennbaren Abfällen sind in unmittelbarer Nähe von Gebäuden und in Räumen nicht zulässig.


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